Institut für Gesundheits- und PflegeRecht (IGPR)- Robert Roßbruch -

 

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PflegeRecht

Zeitschrift für Rechtsfragen in der stationären und ambulanten Pflege

Heft 4/2008 der Zeitschrift PflegeRecht >>> Aus dem Inhaltsverzeichnis <<< (pdf.)


DKI-Studie "Neuordnung von Aufgaben des Ärztlichen Dienstes"

>>> Kurzfassung <<< (pdf.)


Abgeordnete wollen Patientenverfügung rechtlich absichern

Berlin: (hib/BOB) Durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung soll für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Dabei muss der Wille des Betroffenen beachtet werden - unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dies fordern 118 Abgeordnete der SPD-Fraktion, unter ihnen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, 43 Parlamentarier der FDP-Fraktion, 25 Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und 24 Parlamentarier der Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf. Dabei solle nach dem Willen der Abgeordneten die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung unwirksam sein. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen sollen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, viele Menschen wollten Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entscheidungsunfähig werden. Dazu diene eine Patientenverfügung. Der Bundesgerichtshof habe in zwei Urteilen die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt. Auch die Bundesärztekammer habe sich dem "dem Grundsatz nach" angeschlossen. Dennoch bestehe in der Praxis zum Teil noch Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfügungen. Das betreffe insbesondere ihre Bindungswirkung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung. Die Abgeordneten betonen, Patientenverfügungen, in denen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich Festlegungen über bestimmte medizinische Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffenen werden, hätten als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts zunehmende Bedeutung erlangt. Eine Umfrage aus dem Jahre 2000 habe ergeben, dass 81 Prozent der Befragten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen wollten. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz-Stiftung aus dem Jahr 2005 hätten bereits rund 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst. Der Entwurf sieht deshalb vor, die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht zu verankern. Nach der Vorstellung der Verfasser sollte das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft treten, um die Rechtssicherheit für die beteiligten Patienten, Betreuer und Bevollmächtigten, aber auch für die Ärzte zu erhöhen.

Der Gesetzentwurf ist auf dieser website unter „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts.pdf“ abrufbar.


Tagung „Belastungen und Bedarfe im Verlauf von ‚Pflegekarrieren’ aus der Perspektive Pflegender Angehöriger“

Am 26.05.2008 präsentiert der Fachbereich Pflege und Gesundheit i.G. der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) im Rahmen einer Fachtagung an der HTW in Saarbrücken die Forschungsergebnisse zum Projekt Belastungen und Bedarfe Pflegender Angehöriger.

Im ersten Vortrag wird Frau Prof. Dr. Martha Meyer zum zentralen Tagungsthema „Pflegende Angehörige in Deutschland“ die Ergebnisse der EUROFAMCARE-Studie vorstellen.

Im zweiten Vortrag wird Frau Claudia Mischke, MPH die Ergebnisse einer qualitativen Untersuchung im Saarland „Bedarfe im Verlauf von ‚Pflegekarrieren’ aus der Perspektive der Nutzer“ referieren. Anschließend sollen resultierend aus den Ergebnissen der Studie bzw. der qualitativen Untersuchung Empfehlungen für die Zukunft ausgesprochen werden.

Nachmittags wird über die Perspektiven des Pflegeerweiterungsgesetzes referiert. Ferner findet eine Podiumsdiskussion zum Thema „Verbesserungspotentiale und Umsetzungsstrategien“ mit Vertretern von MDK, Pflegekassen und Wissenschaft statt.

Das vorläufige Programm ist auf dieser website unter „Tagung des Fachbereichs Pflege und Gesundheit an der HTW des Saarlandes.pdf“ abrufbar.


Neue Studie zur Arzneimittelgabe in Pflegeheimen

Fehler bei mehr als der Hälfte der Heimbewohner


Merzig, 24.01.2008: Eine aktuelle Studie zur Qualität der Arzneimittelgabe in Pflegeheimen zeigt große Defizite in der Darreichung der Medikation an Heimbewohner. Bei einer Überprüfung von Arzneimittelkassetten stellte das Institut für Gesundheitsökonomie und Klinische Epidemiologie der Universität Köln fest, dass in einem Untersuchungszeitraum von acht Wochen bei insgesamt 53 Prozent der Patienten Fehler aufgetreten sind. Die Studie liefert wichtige Erkenntnisse, um dem Ziel einer fehlerfreien Medikamentengabe näher zu kommen. Dabei bietet die industrielle, patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln eine innovative und effektive Möglichkeit, die Patienten- und Therapiesicherheit zu erhöhen.


Im Rahmen einer repräsentativen Studie wurde die Qualität der Arzneimittelabgabe in drei verschiedenen Pflegeheimen über einen Zeitraum von acht Wochen untersucht. Das erschreckende Ergebnis: 53 Prozent der Heimbewohner mussten im Beobachtungszeitraum einen Fehlwurf hinnehmen. Bezogen auf die insgesamt 48.512 überprüften Arzneimittel wurde eine Fehlwurfrate von 1,33 Prozent ermittelt. Etwa jede 14. Dosette (7,3 Prozent) wies damit einen oder mehrere Fehler in Bezug auf Einnahmezeitpunkt, Dosierung, Anzahl oder Zustand der Medikamente bzw. Tablettenteilung auf. Da die Medikation von pharmazeutischem Fachpersonal unter optimalen Bedingungen gestellt wurde, ist zu erwarten, dass in anderen Umgebungen mit noch höheren Fehlwurfraten zu rechnen ist und die Studienergebnisse somit eher eine Untergrenze aufzeigen.


Prospektive Studie zur Quantifizierung der Fehlwurfrate bei festen oralen Arzneimitteln


Insgesamt wurden 8.798 Arzneimittelkassetten kontrolliert, die für 196 Heimbewohner anhand der Patientenakte (Medikamentendatenblatt) für vier Einnahmezeitpunkte (morgens, mittags, abends und nachts) zusammengestellt wurden. Von den Patienten erhielten 68,9 Prozent vier bis acht Medikamente, 11,2 Prozent neun bis zwölf Medikamente und 19,9 Prozent drei und weniger Medikamente.


Bei der anschließenden Kontrolle wurden sieben Fehlerarten unterschieden:

- falscher Einnahmezeitpunkt: z.B. morgens statt abends
- falsche Dosierung: z.B. 75 mg eines Wirkstoffs statt der vorgesehenen 50 mg
- falsches Medikament: verabreichte Präparate waren gar nicht im Medikationsblatt aufgeführt
- fehlendes Medikament: nicht verabreichte Präparate trotz Anweisungen in Patientenakte
- überzähliges Medikament: z.B. versehentliche doppelte Verabreichung von Präparaten
- inkorrekte Tablettenteilung: Tabletten wurden ungenau geteilt, verabreichte Dosen somit uneinheitlich
- beschädigtes Medikament: ein Teil einer Tablette ist z. B. abgebrochen

Häufigstes Manko: Dosierungsfehler durch ungenaue Tablettenteilung

Den Hauptanteil der aufgedeckten Mängel machte mit 49,1 Prozent die „ungenaue Tablettenteilung“ aus. Diese Fehlerursache lag damit vor den anderen Kategorien „fehlendes Medikament“ (22,0 Prozent), „überzähliges Medikament“ (9,8 Prozent), „falscher Einnahmezeitpunkt“ (8,4 Prozent), „beschädigtes Medikament“ (6,4 Prozent), „falsche Dosierung“ (4,2 Prozent) und „falsches Medikament“ (0,2 Prozent). 

Die vollständige Studie „Quantifizierung der Fehlwurfrate beim Stellen fester oraler Darreichungsformen in drei Pflegeheimen“ von Prof. Dr. Dr. K. Lauterbach ist auf dieser website unter „Studie Quantifizierung der Fehlwurfrate.pdf“ abrufbar.


http://shop.wolterskluwer.de/_files/images/dynamic/products/tmp/496_496_wkd_14337231.jpg PflegeRecht
Zeitschrift für Rechtsfragen in der stationären und ambulanten Pflege

Aus dem Inhaltsverzeichnis 03/2008 >>> Inhaltsverzeichnis <<< (pdf.)


Bundestag hat Änderungen im sozial- und arbeitsgerichtlichen Verfahren beschlossen!

Ein neues Gesetz, das der Bundestag am 21.02.08 verabschiedete, soll die sozialgerichtlichen Verfahren straffen und die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten. Der Entwurf der Bundesregierung (BT-Dr. 16/7716) sieht unter anderem vor, die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen für Prozessbeteiligte zu verschärfen und Musterprozesse beim Sozialgericht zu ermöglichen. Über einzelne Verfahren soll dann durch Beschluss entschieden werden können.

U.a. sind folgende, wichtige Änderungen beschlossen worden:
Bei mehr als 20 ähnlichen Verfahren kann das Gericht einen Musterprozess ansetzen und der Schwellenwert für die Berufung in Sozialgerichtsverfahren wird von Betroffenen von 500 auf 750 Euro angehoben.

Quelle: Bundestag >>> elektronische Vorabfassung  BT-Dr. 16/7716 <<< (pdf.)


Unterschreiten der Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich um mehr als 20 Prozent nur ausnahmsweise angemessen, BAG, Urt. v. 19.02.2008 (Az.: 9 AZR 1091/06)

Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Für die Angemessenheitskontrolle gelten die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu § 10 Abs. 1 BBiG aF (heute § 17 Abs. 1 BBiG) entwickelt hat. Die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Eine solche Ausnahme kann z.B. anzunehmen sein, wenn Ausbildungsplätze für Personengruppen geschaffen werden, die sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen Ausbildungsplatz finden könnten, und die Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder finanziert wird, so dass BAG in seiner aktuellen Entscheidung.

Quelle: BAG - Pressemitteilung Nr. 13/08 >>> zur Mitteilung im Volltext <<<


Gutachten zu den MDK-Qualitätsprüfungen und den Qualitätsberichten im Auftrag der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V.

„Gegenstand des von der iap-expert GmbH, einem Kooperationspartner der Universität Bremen, erstellten Gutachtens ist die Beurteilung des Prüfinstrumentes des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Konkret wird die Frage bearbeitet, inwiefern das Prüfinstrument des MDK die Qualität und dabei insbesondere die Ergebnisqualität von Pflegeeinrichtungen tatsächlich beurteilt bzw. beurteilen kann. Im Einzelnen stellen sich dazu folgende Fragen, die vom Auftraggeber, der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. (HPG), vorgegeben waren:

1.) Wie ist die Aussagekraft der Prüfberichte bezüglich der Ergebnisqualität der Einrichtungen einzuschätzen?

2.) Welche Aussagekraft besitzt die im Prüfbericht befindliche abschließende Bewertungsmatrix?

3.) Sind die Empfehlungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bezüglich der festgestellten Mängel folgerichtig?“

v. Prof. Dr. Stefan Görres (federführend), Prof. Dr. Martina Hasseler, Barbara Mittnacht unter Mitarbeit von Elke Munderloh Eva Reischuck, Februar 2008

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V. >>> Auf den Seiten der BAGFW findet sich ein Download (pdf.)<<<


Zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation im geplanten bayerischen Pflegequalitätsgesetz

Der von der Bayerischen Staatsregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflegequalitätsgesetz) soll das Heimgesetz ersetzen.

Im Folgenden wird anlässlich der im Januar 2008 stattgefundenen Verbandsanhörung zu dem Gesetzentwurf für ein Pflegequalitätsgesetz durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und im Hinblick auf die geplante „Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 des Pflegequalitätsgesetzes) seitens des Instituts für Gesundheits- und Pflegerecht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 08.06.2004, sowie auf die Anmerkung von Roßbruch, die in PflR 2005, 479 ff. (483 f.) erschienen sind, hingewiesen. Sowohl der in Rede stehenden Entscheidung, die hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäß geführte Pflegedokumentation die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum widerspiegelt als auch der Kommentierung von Roßbruch kann entnommen werden, dass die im Entwurf geplante Regelung den rechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß geführte Pflegedokumentation nicht genügt. Sollte diese Regelung Gesetz werden und in der Praxis ihre Umsetzung finden, so entstünde hier ein hohes Haftungsrisiko auf Seiten der Heimträger und ihrer Mitarbeiter, da gerade die Abzeichnung der erbrachten Pflegeleistungen „im Paket“, so Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzentwurfs, im Lichte der haftungsrechtlichen Rechtsprechung als eine nicht ordnungsgemäße Pflegedokumentation gewertet werden muss, die zu einer Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerseite (hier: geschädigte Heimbewohner  bzw. deren Angehörige) führen kann.

Wegen der haftungsrechtlichen Brisanz der geplanten Regelung stellen wir Ihnen die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg sowie die Anmerkung von Roßbruch (aus PflR 10/2005, S. 479 ff.) nachfolgend als Download zur Verfügung.

>>> Download <<< (pdf.)


Aktuell - Stellungnahme zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Rechtsanwalt Robert Roßbruch

16(14)0327(65), eingeladener Einzelsachverständiger zum PfWG am 23.01.08 von 16.30 – 18.30 Uhr

 

 

unter Einbeziehung der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung - Anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages

v. Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Januar 2008 >>> zur Stellungnahme <<< (pdf.)


Vgl. im Übrigen die neu eingestellten Beiträge unter

>>> Aufsätze <<<

 

 

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Stand: 28.04.08